Laufbahnrecht – Wenn gleichwertige Abschlüsse unterschiedlich behandelt werden

Ungleichbehandlung gleichwertiger Abschlüsse in Bezug auf § 29 BLV

Seit dem 17. März 2026 existiert in der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) ein Sonderzugang für Meister/Techniker (Bachelor Professional in Technik) in den gehobenen technischen Dienst/ gehobenen naturwissenschaftlichen Dienst.

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Die Laufbahnbefähigung wird nicht pauschal zuerkannt. Die Umsetzung des § 29 BLV erfolgt durch Stellenausschreibungen.

Die BLV berücksichtigt dabei Absolventinnen und Absolventen, die die Zusatzbezeichnung (Klammerzusatz) „Bachelor Professional in“ führen. Diese wurde ab 2020 durch das Berufsbildungsmodernisierungsgesetz (BBiMoG) eingeführt und sukzessive durch die Bundesländer nach den jeweiligen Fortbildungsordnungen umgesetzt.

1. Handwerksmeister können nach § 45 Abs. 2 Satz 2 HwO die Bezeichnung auf Antrag rückwirkend bei ihrer Handwerkskammer ausstellen lassen. Diese Regelung gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Meisterabschlusses.

2. Bei den Abschlüssen „Staatlich geprüfter Techniker“ und „Industriemeister“ ist gegenwärtig vor 2020 von der Amtsseite keine rückwirkende Anerkennung vorgesehen.

Diese Situation ist eine Benachteiligung, insbesondere für Bestandspersonal, die ihre Abschlüsse vor 2020 erworben haben.

Aus Sicht des VBB dient die Zusatzbezeichnung „Bachelor Professional“ der internationalen Vergleichbarkeit des Deutschen/Europäischen Qualifikationsrahmens (DQR/EQR) und stellt keine neuen inhaltlichen Anforderungen dar.

Der VBB setzt sich dafür ein, dass alle gleichwertigen Abschlüsse für den Sonderzugang nach BLV § 29 anerkannt werden.