Auf Grundlage des Steueränderungsgesetzes 2025 wurde in § 9a EStG ein zusätzlicher Satz eingefügt, der bestimmt, dass „Beitragszahlungen an Gewerkschaften als Werbungskosten im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 neben den Pauschbeträgen im Sinne des Satzes 1 berücksichtigt werden“. Das bedeutet, dass Gewerkschaftsbeiträge das zu versteuernde Einkommen direkt mindern, da sie neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag als zusätzliche Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Regelung gilt für die Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2026.
Die Höhe der Steuerersparnis hängt von individuellen Faktoren ab, insbesondere vom persönlichen Einkommensteuersatz, Familienstand und der Anzahl der Kinder. Mitglieder profitieren künftig von der Möglichkeit, ihren Beitrag zusätzlich zur Pauschale abzusetzen.
Die Eintragung erfolgt in der Steuererklärung in der Anlage N unter „Werbungskosten – Beiträge zu Berufsverbänden/Gewerkschaften“. Bitte bewahren Sie Nachweise über gezahlte Gewerkschaftsbeiträge auf. Eine Bescheinigung durch den VBB ist nur erforderlich, wenn das Finanzamt sie ausdrücklich anfordert; in der Regel genügt ein geeigneter Zahlungsnachweis, etwa ein Kontoauszug.

