Das Rundschreiben regelt die Vereinbarung einer Teilzeitberufsausbildung und der entsprechenden Ausbildungsdauer sowie das Ausbildungsentgelt.
Die Teilzeitberufsausbildung ist in § 7a BBiG gesetzlich verankert. Infolge des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 17. Dezember 2019 ist eine Teilzeitberufsausbildung seit dem 1. Januar 2020 auch ohne Vorlage eines „berechtigten Interesses“ möglich.
Dennoch kann es Fälle geben, in denen Auszubildende ein „berechtigtes Interesse“ an der Teilzeitberufsausbildung in diesem Sinne haben. Von einem solchen berechtigten Interesse ist dann auszugehen, wenn soziale Gründe wie Kinderbetreuung oder Pflege von Angehörigen, aber auch eine Behinderung oder vergleichbar schwerwiegende Gründe der/des Auszubildenden vorliegen.
Sollten nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein, kann von einer Kürzung der Ausbildungsvergütung abgesehen werden:
1. Die betroffene Person weist ein „berechtigtes Interesse“ an einer Teilzeitberufsausbildung nach (z. B. die Betreuung und Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren), das von der ausbildenden Stelle anerkannt wird.
2. Es muss ein gemeinsamer Antrag der betroffenen Person und der ausbildenden Stelle an die zuständige Stelle nach § 73 Absatz 1 BBiG auf Bewilligung einer Teilzeitberufsausbildung vorliegen.
3. Die regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit soll mindestens 25 Stunden nicht unterschreiten.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem aktuellen Rundschreiben D5.31005/4#4 des BMI.

