Dieses Optionsmodell besagt, dass bei zukünftigen Versetzungen mit Dienstortwechsel der bzw. die Betroffene die Zusage der Umzugskostenvergütung erhält. Diese wird jedoch für einen Zeitraum von drei Jahren nicht wirksam, es sei denn der Umzug ist gewünscht. Dafür besteht für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Trennungsgeld. Die sogenannte drei plus fünf-Regel sieht nun vor, dass der bzw. die Anspruchsberechtigte vor Ablauf der Dreijahresfrist entscheiden muss, ob er bzw. sie umzugswillig ist. Ist dies nicht der Fall, so kann er bzw. sie für weitere fünf Jahre Trennungsgeld beantragen.
Der Verband der Beamten der Bundeswehr e.V. (VBB) begrüßte diese Regelung damals ausdrücklich, da so acht Jahre normierte Planungssicherheit für die Kolleginnen und Kollegen festgeschrieben waren – ein längst überfälliger Schritt, betrachtet man einmal den Rückzug der Bundeswehr aus der Fläche.
Jedoch ist das Ganze für die zivilen Kolleginnen und Kollegen bis heute nicht umgesetzt! Warum? Weil eben bei dieser Statusgruppe die Versetzungshäufigkeit angezweifelt wird.
Die Änderungen des BUKG sollten durch den Strukturerlass der Bundeswehr in eine gesetzliche Regelung umgesetzt werden. Die Umsetzung für den Geschäftsbereich BMVg erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) – und da liegt das Problem begraben. Das BMF sieht ausschließlich Soldatinnen und Soldaten als Nutznießer des Optionsmodells und begründet es damit, dass die Wahlfreiheit für das Zivilpersonal aufgrund geringerer Versetzungshäufigkeit nicht gegenüber den anderen Bundesressorts vermittelbar wäre.
Es stimmt, dass das Zivilpersonal gegenüber Soldatinnen und Soldaten in der Regel weniger von Versetzungen mit Ortswechsel betroffen ist. Dennoch ist die Versetzungshäufigkeit bei den Kolleginnen und Kollegen erheblich höher, als in den anderen Ressorts. Dies ist unter anderem auch den Umstrukturierungen der letzten Jahre mit Dienststellen- und Standortauflösungen geschuldet. Auch die immer noch bestehende Vielzahl von Dienststellen und Standorten ist ein Alleinstellungsmerkmal des Verteidigungsressorts. An Argumenten sollte es daher doch nicht fehlen.
Höchste Zeit - findet der VBB - ein Zeichen zu setzen. Die Vereinbarkeit von Familie und Beruf gilt für alle Statusgruppen und somit auch für das Zivilpersonal.
Getreu dem Slogan „Die Bundeswehr – ein Personalkörper“ sollte nunmehr zeitnah auch die Umsetzung des Optionsmodells für das Zivilpersonal erfolgen. Wir werden das Thema jedenfalls bei unseren Gesprächen im Parlament und dem BMF entsprechend forcieren.

