Zeit-statt-Geld-Wahlmodell

Durchführungshinweise herausgegeben

Bereits in den vergangenen Monaten hatten wir auf die tariflich geschaffene Möglichkeit des Zeit-statt-Geld-Wahlmodells hingewiesen: Ab dem Jahr 2027 können Tarifbeschäftigte zusätzlich bis zu drei freie Tage gegen Entgelt eintauschen.

Die Umsetzung dieses Modells ist komplex und erforderte einen entsprechenden Vorlauf. Besonders die technische Anpassung im Personalwirtschaftssystem der Bundeswehr erweist sich weiterhin als große Herausforderung und befindet sich nach aktuellem Stand noch in der Entwicklung. Die Fertigstellung ist für Oktober 2026 vorgesehen.

Zusätzliche Verzögerung brachte eine Aktualisierung des Durchführungsrundschreibens D5.31001/46#3 mit sich, die das BMI am 17. Juli 2026 zur zusatzversorgungsrechtlichen Behandlung des Zeit-statt-Geld-Wahlmodells veröffentlichte.

Am 06. August 2026 hat das BAPersBw V 1.1 nun die notwendigen Durchführungshinweise herausgegeben. Damit besteht ab sofort sowohl für die Beschäftigten als auch für die personalbearbeitenden Dienststellen Handlungssicherheit.

Antragstellung bis zum 01. September des laufenden Jahres

Wer das Zeit-statt-Geld-Wahlmodell nutzen möchte, muss bis zum 01. September 2026 einen Antrag stellen und dabei die gewünschten Tauschtage (bis zu drei) für das Folgejahr angeben. Wir empfehlen, hierfür den vom BAPersBw bereitgestellten Musterantrag zu verwenden.

Was ist zu beachten?

  • Für in Anspruch genommene Tauschtage reduziert sich die Jahressonderzahlung entsprechend – und zwar in dem Jahr, in dem die Tauschtage tatsächlich genommen werden.
  • Wird ein Tauschtag nicht genommen, verfällt er. Als Ausgleich wird stattdessen bis spätestens 31. März des Folgejahres eine finanzielle Vergütung gewährt (erstmals 2028).
  • Die Tauschtage können innerhalb des Inanspruchnahmezeitraums sowohl einzeln als auch am Stück genommen werden.
  • Beantragt werden können ausschließlich volle Arbeitstage.
  • Die Regelung gilt auch für medizinisches Personal in Bundeswehrkrankenhäusern und kurativen Einrichtungen der Bundeswehr. Ausgenommen sind Ärztinnen und Ärzte mit Sonderregelungen nach § 46 (Bund) Kapitel III TVöD – BT-V, da diese gemäß § 46 (Bund) Nr. 23 Abs. 1 TVöD – BT-V keinen Anspruch auf die Jahressonderzahlung nach § 20 (Bund) haben.

Bei Fragen zum Zeit-statt-Geld-Wahlmodell steht Ihnen der VBB gerne zur Verfügung. Weitere Auskünfte erteilt auch Ihre personalbearbeitende Dienststelle.

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Februar 2026