Die neu aufgenommenen Leistungen betreffen den
· Bereich der Physiotherapie (Blankoverordnung) unter Nummer 3c) „Physiotherapeutische Diagnostik“ und
· den Bereich der 3d) „Bedarfsdiagnostik“.
Die Leistungen sind dann entsprechend der beigefügten Anlage beihilfefähig.
Darüber hinaus sind ab dem 1. November 2024
Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) bis zu dem in der beigefügten Anlage unter Nummer 15 angepassten Höchstbetrag beihilfefähig.

