Zwar hat das Bundesministerium des Innern bereits im April 2026 einen Referentenentwurf vorgelegt, ein Beschluss der Bundesregierung liegt jedoch noch nicht vor.
Die in verschiedenen Bundesländern bereits eingeführten Regelungen zur Berücksichtigung eines fiktiven Partnereinkommens haben auch bei unseren Mitgliedern Fragen aufgeworfen. Diese landesrechtlichen Regelungen gelten jedoch nicht für die Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten. Ob und in welcher Form eine entsprechende Regelung auch auf Bundesebene eingeführt wird, ist derzeit noch offen.
Der Referentenentwurf befindet sich weiterhin in der Abstimmung innerhalb der Bundesregierung. Nach einem Kabinettsbeschluss schließt sich das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren an. Ob es zuvor noch Änderungen am bisherigen Entwurf geben wird, bleibt abzuwarten.
Der VBB hat bereits im Rahmen der Verbändebeteiligung zum Referentenentwurf Stellung genommen und insbesondere die vorgesehene Berücksichtigung eines fiktiven Partnereinkommens kritisiert. Auch gemeinsam mit unserem Dachverband (dbb Beamtenbund und Tarifunion) haben wir uns mit den geplanten Neuregelungen auseinandergesetzt. An unserer kritischen Haltung halten wir fest. Aus unserer Sicht darf die verfassungsrechtlich gebotene amtsangemessene Alimentation nicht von einem Einkommen abhängig gemacht werden, das tatsächlich möglicherweise gar nicht erzielt wird.
Der VBB erwartet eine zeitnahe und verfassungskonforme Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Entscheidend wird sein, welche Regelungen der Regierungsentwurf letztlich enthält und wie diese im weiteren Gesetzgebungsverfahren ausgestaltet werden.
Mit Rundschreiben vom 14. Juni 2021 hat das Bundesministerium des Innern gegenüber den Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes ab dem Jahr 2021 auf das Erfordernis der haushaltsjahrnahen Geltendmachung von Ansprüchen auf amtsangemessene Alimentation sowie auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Folglich war eine vorsorgliche Einlegung von Widersprüchen bislang nicht erforderlich. Der VBB behält sich jedoch vor, abhängig vom weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens und der konkreten Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen zu prüfen, ob eine Änderung der bisherigen Vorgehensweise erforderlich ist. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob Widersprüche erforderlich werden und gerichtliche Verfahren unterstützt werden.
Sollte sich sodann Handlungsbedarf ergeben, werden wir unsere Mitglieder entsprechend informieren.
Stand: 13.10.2026

