Auf der Grundlage dieser und weiterer aktueller Entwicklungen der Rechtsprechung in Einzelfällen hat BMVg P II 7 in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dieses Urteil für den Geschäftsbereich BMVg in eine entsprechende Verfügung durch BAPersBw V 1.1 Az 18-20-13 vom 22. Februar umgesetzt.
Dieses positive Urteil stellt die schwerbehinderten Menschen finanziell gleich.
Beispiel: Aufgrund einer Schwerbehinderung können schwerbehinderte Menschen vorzeitig mit vollem Anspruch auf Altersrente in den Ruhestand eintreten. Strittig war bislang, ob Tarifbeschäftigte, die über § 11 TV UmBw die Härtefallregelung in Anspruch genommen hatten und bei denen zeitlich danach eine Schwerbehinderung eingetreten ist, dann keinen Anspruch mehr auf vollständige Fortzahlung der Ausgleichszahlung haben. Die Zahlung der Härtefallbezüge endete demnach vorzeitiger (z.B. mit 63 Jahren) als bei Abschluss der Vereinbarung (z.B. mit 66 Jahren) festgelegt wurde. Da die ungekürzte Altersrente deutlich unter der Ausgleichszahlung gem. § 17 Abs. 2 TV UmBw liegt, hat das Gericht hier eine Diskriminierung festgestellt.
Es bleibt diesen Tarifbeschäftigten aber unbenommen, trotzdem die ungekürzte Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch zu nehmen.

