Anerkennung Abschluss Fachpraktiker-Ausbildung als „abgeschlossene Berufsausbildung“

Das BMI hat mit seinem Rundschreiben Az. D5.31003/23#5 vom 10. August 2026 eine übertarifliche Regelung herausgegeben, die bessere Chancen für Menschen mit Behinderung bedeuten.

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Menschen mit Behinderungen, für die eine reguläre Berufsausbildung selbst mit Nachteilsausgleich nicht infrage kommt, können eine sogenannte Fachpraktiker-Ausbildung nach § 66 BBiG bzw. § 42r HwO absolvieren. Diese Abschlüsse gelten bislang tarifrechtlich jedoch nicht als „Berufsausbildung“ im Sinne von § 11 TV EntgO Bund – denn dieser erfasst nur staatlich anerkannte Ausbildungsberufe nach § 4 BBiG bzw. § 25 HwO. Die Fachpraktiker-Ausbildungen orientieren sich zwar inhaltlich an den anerkannten Ausbildungsberufen, werden aber von den zuständigen Stellen eigenständig geregelt und geprüft.

Was ändert sich?

Das BMI öffnet – im Einvernehmen mit dem BMF – § 11 TV EntgO Bund nun übertariflich für diese Abschlüsse:

  • Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nach § 66 BBiG/§ 42r HwO erfüllt künftig die Anforderung „abgeschlossene Berufsausbildung“, sofern sie einschlägig ist und sich am jeweils geforderten staatlich anerkannten Abschluss orientiert.
  • Voraussetzung: Die Ausbildungsdauer darf die Regelausbildungsdauer des zugrunde liegenden anerkannten Berufs nicht unterschreiten.
  • Die Eingruppierung erfolgt dann wie bei einer regulären abgeschlossenen Berufsausbildung (§ 12 Abs. 2 Satz 6 TVöD Bund) – richtet sich aber weiterhin nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit (§ 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD).

Positive Auswirkung

Die Öffnung kann sich auf Stellenausschreibungen auswirken. Ob und wie Dienststellen davon Gebrauch machen, entscheiden diese im Einzelfall je nach Anforderungsprofil der Stelle. Empfohlen wird, in Ausschreibungen künftig auch Bewerberinnen und Bewerber mit vergleichbaren Fachpraktiker-Abschlüssen ausdrücklich anzusprechen – neben dem regulär geforderten Abschluss. Die üblichen Beteiligungsrechte (z. B. der Personalvertretung) sind dabei zu beachten.

Damit verbessert der Bund als Arbeitgeber die Beschäftigungschancen von Menschen mit Behinderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, ohne die Tarifnorm selbst zu ändern – die Öffnung erfolgt als übertarifliche Zusatzregelung.

Lesen Sie hier das Rundschreiben: § 11 Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund)