Damit gelten die neuen leistungsrechtlichen Regelungen für alle ab dem Jahr 2021 entstandenen Aufwendungen.
Mit der Änderungsverordnung erfolgen wichtige Neuerungen und Konkretisierungen zur Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen und damit zur Geltendmachung von Beihilfeleistungen.
Hervorzuheben ist insbesondere die Anhebung der Einkommensgrenze auf 20.000 Euro für die Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen von Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern.
Konkretisiert werden zudem die Regelungen zur Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten und der Aufwendungen bei Rehabilitationsmaßnahmen.
Weitere Regelungen aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, z. B. Leistungen der Psychotherapie, werden wirkungsgleich bzw. in Anlehnung an diese in die BBhV übertragen.
Siehe auch Merkblatt des Bundesverwaltungsamtes (BVA) mit den wesentlichen Änderungen.

